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Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)


Kategorie: Verordnungen


Was Unternehmen jetzt wissen müssen


Mit der Verabschiedung der EU-Verordnung 2023/1115 – besser bekannt als EUDR (EU Deforestation Regulation) – geht die Europäische Union einen weiteren wichtigen Schritt, um die globale Entwaldung und Waldschädigung zu bekämpfen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder exportiert werden, nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder degradiert wurden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass diese Produkte rechtskonform im Ursprungsland erzeugt wurden. Für Unternehmen bedeutet das: deutlich verschärfte Sorgfaltspflichten, neue Dokumentationspflichten und ein höherer Aufwand in der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette. 

Für welche Produkte gilt die EUDR? 

Die EUDR betrifft hergestellte Erzeugnisse auf Basis folgender Rohstoffe oder den Handel mit ihnen, darunter Holz, Kautschuk, Rinder, Palmöl, Soja, Kaffee und Kakao. Ob es sich um Rohmaterialien oder verarbeitete Endprodukte handelt, spielt dabei keine Rolle – entscheidend ist, dass der Ursprung eines dieser risikobehafteten Rohstoffe in der Lieferkette vorhanden ist. 

Wer ist betroffen – und ab wann? 

Grundsätzlich betrifft die EUDR alle Unternehmen, die entsprechende Waren in die EU importieren, dort verkaufen oder exportieren. Die Regelungen treten in zwei Stufen in Kraft: 

  • Für große und mittlere Unternehmen gilt die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026. 
  • Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. 

Was verlangt die EUDR konkret? 

Zentraler Bestandteil der EUDR ist die sogenannte Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS), die Unternehmen vor jedem Inverkehrbringen oder Export eines betroffenen Produkts abgeben müssen. Diese Erklärung enthält den Nachweis, dass: 

  • das Produkt nicht von entwaldeten oder degradierten Flächen stammt (Stichtag: 31.12.2020) 
  • die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes eingehalten wurden (z. B. Rechte indigener Völker) 
  • eine vollständige Rückverfolgbarkeit bis zur Erzeugungsfläche möglich ist – inklusive Geolokalisierungsdaten. 

Durchführung der Risikobewertung: 

Die Risikobewertung eines Erzeugerlandes umfasst dessen nationale, regionale und lokale Gegebenheiten. Dabei sind insbesondere die Präsenz von Wäldern sowie die Existenz indigener Gemeinschaften im Land zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob indigene Völker Ansprüche auf die Nutzung oder das Eigentum der betreffenden Anbau- oder Produktionsflächen erheben. Ebenso fließt in die Bewertung ein, inwieweit Entwaldung oder Waldschädigung im Herstellungsgebiet verbreitet sind. Weitere relevante Faktoren sind das Ausmaß von Korruption, unzureichende Strafverfolgung und dokumentierte Menschenrechtsverletzungen. Die Risikobewertung ist umfassend zu dokumentieren, insbesondere auch die Herleitung und Begründung der Risikoabschätzung. 

Fazit: Große Chance – großer Aufwand 

Die EUDR stellt Unternehmen vor große Herausforderungen – insbesondere im Bereich der Rückverfolgbarkeit und Dokumentation. Gleichzeitig bietet sie eine Chance, Lieferketten nachhaltiger zu gestalten und glaubwürdige Umweltstandards umzusetzen. Frühzeitige Vorbereitung und ein strukturiertes Risikomanagement sind der Schlüssel, um rechtskonform und zukunftsfähig zu bleiben.

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