Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

 

1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der pure11 GmbH (nachfolgend „pure11“) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten an Unternehmen, Gewerbetreibende, freiberuflich tätige Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen, andere öffentliche Institutionen sowie für entsprechende Beratungsleistungen und Schulungsveranstaltungen an diese Kunden (Nichtverbraucher). Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB bleiben davon unberührt. Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Es gelten für solche Verträge ausschließlich diese AGB, die ausschließlicher Bestandteil sämtlicher Verträge mit den aufgeführten Kunden werden. Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen des Kunden (wie z.B. Einkaufsbedingungen) werden abgelehnt, auch wenn entsprechenden Einbezugsklauseln nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich bestätigt oder bei entsprechenden Ausschreibungen so akzeptiert. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Bei der Teilnahme von pure11 an Ausschreibungsverfahren gelten ausschließlich die in diesem Zusammenhang abgegebenen Willenserklärungen und diese AGB nur dann, wenn dies bei der Ausschreibung zugelassen ist, darauf hingewiesen wurde und individuelle Vereinbarungen nicht vorrangig zur Geltung kommen.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Unverbindliche Angebote auf den Internetseiten von pure11, wichtige Produktangaben

Angebote auf den Internetseiten von pure11 und anderweitige Hinweise auf Produkte, Musterbestellungen und Anfragen des Kunden wegen deren Art und Umfang sowie den Liefermöglichkeiten und Preisanfragen über die Website (www.pure11.de) oder im direkten Kontakt sowie auch Rückfragen wegen anderer Leistungen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Eine direkte Onlinebestellung bei pure11 ist nicht möglich. Bei jeder Angebotsnachfrage des Kunden hat dieser darauf zu achten, dass die eigenen produktspezifischen Vorgaben des Kunden und für die Verwendung erforderlichen Spezifikationen entsprechend verfügbaren Datenblättern etc. ausdrücklich bei jedem Bestellprozess wiederholt und pure11 mitgeteilt werden. Der Hinweis auf frühere Bestellungen durch den Kunden ist nicht ausreichend. Eine Bestätigung des Eingangs der Anfrage des Kunden stellt genauso wie die Anfrage des Kunden keine Vertragserklärung dar und ist unverbindlich. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen pure11 und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen, woraus alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig folgen. Mündliche Zusagen seitens pure11 vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von pure11 nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (etwa per E-Mail oder Telefax).

 

2.2. Unverbindliche Kalkulation/ Produkt-/ und Leistungsangebot

Grundlage für den Vertragsabschluss ist das von pure11 zur Anfrage des Kunden für dessen Verwendung im eigenen Unternehmen erstellte individuelle, bis zur Auftragsbestätigung weiter freibleibende und unverbindliche Produkt- und Leistungsangebot („Angebot“) mit den darin aktualisierten Produktspezifikationen (wie Artikel-Nr., Beschreibung, Menge, Einheit, VK-Preis und Anderes), vertraglichen Lieferbedingungen sowie den Sonderbestimmungen unter Einschluss dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Die Gültigkeit des Angebots beträgt grundsätzlich vier Wochen, soweit darin keine ausdrücklich andere Gültigkeitsdauer aufgeführt wird. Bei Abweichungen im Angebot von Produktangaben auf der Website gelten die aktuelleren Angaben und Beschreibungen sowie aktuelle Preise im Angebot. Sollten ergänzend zu dem jeweils im Angebot beschriebenen Artikel bei der Beschreibung, desselben auf der Website, Produktinformationen, wie Datenblätter, Zertifikate und Hilfestellungen verfügbar sein, gelten diese ergänzend zu den Angaben im Angebot und werden bei Abschluss des Vertrages hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit und Eigenschaften des Produkts ebenfalls Vertragsbestandteil. Sämtliche Angaben von pure11 zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (etwa Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (etwa Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind überdies keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Produktbestandteilen oder -komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck des Kunden nicht beeinträchtigen. pure11 behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von pure11 weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von pure11 diese Gegenstände vollständig an pure11 zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

2.3. Vertragsabschluss mit Zugang der Auftragsbestätigung bei unverändertem Angebot

Erklärt sich der Kunde mit den angebotenen Konditionen und Produktspezifika nach Herstellerangaben und dem Angebot einverstanden, überprüft pure11, ob die Bedingungen im Angebot, z.B. die Angebotsgültigkeit mit entsprechenden Preisen und Liefermöglichkeiten sowie Produktspezifika unverändert gelten und übersendet dem Kunden bei unveränderter Geltung eine Auftragsbestätigung unter Hinweis auf die dann aktuell geltenden Produktangaben und Beschreibungen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, bei Versendung per E-Mail und Telefax am gleichen Tag und bei Versendung per Post spätestens am 3. Tag, kommt der Vertragsabschluss zustande. Einwendungen gegen den Vertragsabschluss oder Einzelheiten der Auftragsbestätigung sind vom Kunden unverzüglich schriftlich oder zumindest in Textform (E-Mail ausreichend) konkret anzuzeigen und verfallen bei unterbliebener Anzeige spätestens binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung. Bei normalem Postversand wird widerleglich angenommen, dass der Zugang spätestens am übernächsten Werktag des Versandtages erfolgt ist.

 

2.4. Vertragsabschluss bei Ablauf der Gültigkeitsfrist und geänderten Liefermöglichkeiten

Ist bei Erstellung der Auftragsbestätigung die Frist der Angebotsgültigkeit abgelaufen und/oder haben sich die Preise und Liefermöglichkeiten bei einzelnen oder allen bestellten Artikeln auch mengenmäßig durch von pure11 nicht beeinflussbare, äußere Umstände mehr als unwesentlich (bei Mengen und Preisen mehr als 10 %) verändert, wird dies bei der Auftragsbestätigung entsprechend angepasst und darauf gesondert hingewiesen. Dem Kunden wird für den Fall einer solchen wesentlichen Änderung ein Stornierungsrecht für seine gesamte Bestellung eingeräumt (siehe unten am Ende von Ziffer 2.4). Insbesondere kann es aktuell zu stark schwankenden Liefermöglichkeiten infolge nicht absehbarer Umstände wie z.B. Schwierigkeiten durch Lieferkettenprobleme wie bei der Covid-19-Pandemie, Hafenverstopfung (Congestion) oder aktuelle Kriegsereignisse bzw. vergleichbare Umstände höherer Gewalt kommen. Auf solche Umstände und speziell sich hieraus ergebende erhebliche Preisschwankungen wird in der Auftragsbestätigung hingewiesen. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von pure11 zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von pure11 (jeweils abzüglich eines etwa vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Für den Fall, dass sich aufgrund der Auftragsbestätigung entsprechende wesentliche Änderungen bei einzelnen oder allen bestellten Artikeln ergeben sollten, hat der Kunde die Möglichkeit, dem Abschluss des gesamten Vertrages oder des Vertragsteils über die von der wesentlichen Änderung betroffenen Artikel mit einer Frist von bis zu 10 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich oder zumindest in Textform (E-Mail ausreichend) zu widersprechen und entsprechend vom Vertrag zurückzutreten („Stornierungsrecht“). Dies gilt nicht mehr, wenn der Kunde die Annahme des Vertrages anderweitig bestätigt und/oder bereits ausgebrachte (Teil-)Lieferungen widerspruchslos entgegengenommen hat.

 

2.5. Bestellwunsch bei Ausverkauf von Artikeln / eingeschränkte oder teilweise Lieferfähigkeit

Im Falle eines vorübergehenden Ausverkaufs eines Artikels wird pure11 dem Kunden mitteilen, dass sein Bestellwunsch vorgemerkt ist, und wird ihn bei erneuter Lieferfähigkeit über den möglichen Liefertermin (Kalenderwoche) unaufgefordert informieren.

 

2.6. Teillieferungen vorbehalten/ Nichtlieferung durch Vorlieferanten

Teillieferungen bleiben vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, pure11 erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Ist das bestellte Produkt nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, wird pure11 den Kunden hierüber nach der Bestellung und der entsprechenden Information von pure11 durch den Lieferanten unverzüglich informieren (Status: „Liefertermin folgt“). Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist pure11 von der Leistungspflicht befreit, es sei denn, pure11 hat die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Gerät pure11 mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird pure11 eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von pure11 auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 12 dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen beschränkt.

 

2.7. Vertragsabschluss bei Vereinbarung „Zahlung gegen Vorkasse“

Bei der Zahlung gegen Vorkasse versendet pure11 die Ware erst bzw. beginnt mit der Herstellung der Ware erst, wenn der Vorkassebetrag auf dem Konto der pure11 gutgeschrieben wurde. pure11 ist zudem jederzeit berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn pure11 nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von pure11 durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

2.8. Annahmeverzug

Nimmt der Kunde bestellte Lieferungen nicht ab, ist pure11 berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Es wird vereinbart, dass der zu leistende Schadenersatz pauschal 15 % der vereinbarten Nettovergütung bei Kaufverträgen beträgt, wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. pure11 bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

 

3. Produktsortiment und andere Leistungen von pure11

3.1. Hinweise auf wichtige Produkteigenschaften und -besonderheiten (siehe www.pure11.de und Auftragsbestätigungen) gemäß Herstellerangaben

Das vertriebene Produktsortiment, detaillierte Produktbeschreibungen und -abbildungen, genauere Produktangaben wie z.B. unverbindlich empfohlene Reinraumklassen, Datenblätter inklusive möglicher produktspezifischer Zertifikate der Produkthersteller, Hilfestellungen und Ausführungen als Grundlage für den Verkauf sowie andere von pure11 angebotene Leistungen finden sich unterteilt nach den Bereichen Person, Prozess, Raum und Schulung differenziert auf der Webseite (www.pure11.de) und mit ebensolchen Hinweisen und Bezugnahmen auf Herstellerangaben in den aktualisierten Angeboten und in den Auftragsbestätigungen von pure11. Die über die Website oder anderweitig bei Kontaktaufnahmen ermöglichten allgemeinen Anfragen, Musteranforderungen, die Möglichkeit für Preis- und anderen Anfragen dienen dem frühzeitigen Kennenlernen der Produkte und deren Eigenschaften bei der vom Kunden beabsichtigen Verwendung und dem praktischen Einsatz derselben.

 

3.2. Produktveränderungen, / -anpassungen, Anforderung von „Change Notifications“

Eine Überprüfung der Herstellerangaben und Produktinformationen und herstellerseits angebotenen Zertifikate durch pure11 ist weder tatsächlich möglich noch vertraglich vereinbart (vgl. Ziffer 2.2). Ergeben sich nach Kenntnis von pure11 gravierende, gefahrerhöhende Produktveränderungen oder besondere gesetzliche Vorgaben beim Produkteinsatz und Versand, von denen die bisherigen Produkte nicht betroffen gewesen sind, werden Kunden, die das Produkt in den vergangenen 12 Kalendermonaten, gerechnet seit Lieferdatum, gekauft haben, unaufgefordert durch pure11 informiert. Der Kunde hat die Möglichkeit, ohne Aufpreis sogenannte „Change Notifications“ zu beantragen und damit über alle weiteren, pure11 zur Kenntnis gelangenden sonstigen Produktanpassungen unaufgefordert informiert zu werden (z.B. Veränderungen der Verpackung, Lieferungen aus bestimmten Destinationen, Chargenveränderungen etc.). Hierfür ist durch den Kunden eine, über den gesamten Zeitraum hinweg gültige E-Mailadresse bereitzustellen, über welche die Informationen ausschließlich übermittelt werden.

 

3.3. Verpflichtung zur Prüfung der Eignung der Artikel für die vorgesehene Verwendung

Produkte dürfen ausschließlich für die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke eingesetzt werden. Sind für die Verwendung der Produkte bestimmte Sicherheitseinrichtungen oder andere technische Voraussetzungen und ggfs. deren fortlaufende Wartungen erforderlich, so hat der Kunde dies kontinuierlich sowie auf eigene Gefahr und Kosten sicherzustellen. Wegen der erheblichen Bandbreite der Fremdprodukte und den umfassenden sehr unterschiedlichen Produkteinsatzmöglichkeiten kann pure11 nicht absehen, welche Konsequenzen und Wechselwirkungen der Produkteinsatz jeweils vor allem mit dem gleichzeitigen Einsatz anderer vorhandener Ressourcen haben kann (zum Beispiel: Verwendung von bestimmten Desinfektionsmitteln zusammen mit kundenseitig verwendeten Edelstahlgeräten) und bietet dazu die entsprechenden Herstellerinformationen zum Download und entsprechende Informationen sowie spezielle Produktberatungen an. Der Kunde bestätigt, von den auf der Website (www.pure11.de) und in den Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Angaben, Herstellervorgaben und anderen aufgeführten Spezifika, Datenblättern und Zertifikaten der Produkthersteller, etc., Kenntnis genommen zu haben und die Hinweise für die Verwendung und verbundene Risiken sowie alle weiteren daraus ersichtlichen Umstände beim Einsatz und ggfs. weiteren Vertrieb der gekauften Produkte, seinen eigenen Anforderungen entsprechend unter Berücksichtigung des zum Einsatz kommenden, eigenen Equipments und den Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Um Sicherheit über die Eignung der Produkte und Einhaltung kundenspezifischer Anforderungen in der praktischen Anwendung zu erhalten, empfiehlt und bietet pure11 standardmäßig für den Großteil des Portfolios an, vor einem beabsichtigten Einsatz entsprechende Muster zur eigenen Prüfung durch den Kunden anzufordern (ausgenommen sind z.B. Mobiliar, technische Geräte, etc.). Ggf. muss der Kunde sich an Kosten für die Musterbereitstellung beteiligen, dies wird von pure11 stets im Vorfeld deutlich kenntlich gemacht. Dies ist insbesondere unbedingt erforderlich, wenn Kunden beabsichtigen, Produkte für pharmazeutische, kosmetische, lebensmittelnahe, laborinterne oder sonstige Zwecke einzusetzen, für die der Hersteller keine besonderen Vorgaben gemacht hat und für die eigene Risikobeurteilungen durchzuführen und vorzunehmen sind, um sicherzustellen, dass die behördlichen Vorgaben, Genehmigungen und gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Der Kunde verpflichtet sich, in für seine Zwecke erforderlichem Umfang von diesem Angebot der Musteranforderung ausreichend mit eigenen Eignungstests Gebrauch zu machen und dabei sowie bei der späteren Produktverwendung selbst die ihm obliegenden gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben zu ermitteln, einzuhalten und kontinuierlich zu überwachen. Die überlassenen Produkte sind zunächst auf zuverlässige Einhaltung der eigenen Produktvorgaben unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Herstellerspezifikationen und Datenblätter etc. und der eigenen Wünsche durch den Kunden zu prüfen, ferner sind diese nur dann einzusetzen, wenn nach eigener Überprüfung absehbar ist, dass bei der Verwendung der Produkte hieraus absehbar kein Risiko für das Entstehen von Personen- und Vermögensschäden verbunden ist und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jener für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, gewährleistet wird. Bei nicht auszuräumenden Unklarheiten hat der Kunde pure11 rechtzeitig vor der beabsichtigten Anwendung zu informieren, von den Möglichkeiten der individuellen Produktberatungen Gebrauch zu machen und pure11 die Möglichkeit zu geben, den Hersteller zu kontaktieren, um die aufgetretenen Besonderheiten zu klären. Kommt es zu Schäden infolge der Missachtung dieser Obliegenheiten ist die Haftung von pure11 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei ungeprüftem Einsatz der Produkte ohne ausreichende Vorabprüfung der angebotenen Produktmuster, Missachtung von Herstellervorgaben und Verträglichkeitsanforderungen und bei ungeprüfter Weitergabe der Produkte außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Geschäftsbetriebs des jeweiligen Kunden, wie zum Beispiel bei der Weiterveräußerung. Ziffer 12 dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen bleibt unberührt.

 

4. Beratungsleistungen und Schulungen

Im Zusammenhang mit dem angebotenen Produktportfolio übernimmt pure11 nach individueller Absprache gegen gesonderte Vergütung anwendungstechnische Beratungsleistungen und Schulungsveranstaltungen für Kunden zum Einsatz und zur optimierten Anwendung der unterschiedlichen Produkte. Dies geschieht auf Basis vorhandener Produkterfahrungen, aufgrund des kontinuierlich erfolgten Austausches mit den jeweiligen Produktherstellern sowie auf Basis der bisherigen Kundenerfahrungen und deren Rückmeldungen und entbindet nicht von der Verpflichtung des Kunden zur Prüfung der Eignung der zu liefernden Artikel für die vorgesehene Verwendung (siehe Ziffer 3.3). Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Kenntnisse auf Basis der Herstellerangaben wie Produktmerkblätter und entsprechender Zertifikate. Für vereinbarte Beratungsleistungen und/oder Schulungen von Mitarbeitern und Dritten wird ein pauschales Beratungshonorar – ggf. zuzüglich Reisekosten - vereinbart, das nach den individuell getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung fällig wird.

 

5. Mindestauftragswert bei Warenkauf

Der Mindestauftragswert beim Warenkauf beträgt 150,00 EUR netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wird dieser Wert unterschritten, berechnet pure11 einen Mindermengenzuschlag von 15,00 EUR netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

6. Lieferungen, Liefertermine/ Verpackungskosten/ Retouren

6.1. Freibleibende Angebote

Angebote bleiben hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten von Produkten unverbindlich und frei (vergleiche Ziffer 2.2), da diese von fremden, zum Teil im nicht europäischen Ausland ansässigen spezialisierten Herstellern stammen. Insbesondere solche Artikel sind wegen der erheblichen Fertigungstiefe genauso wie andere belieferte Artikel nur in begrenzten Vorratsmengen kurzfristig erhältlich und werden in handelsüblichem Umfang abgegeben. Ist für die Lieferung von Bedeutung, dass der Kunde zuvor Mitwirkungshandlungen oder Prüfungen (z.B. Materialverträglichkeitsprüfungen, Freigabe von technischen Zeichnungen, etc.) vornimmt, sind gleichwohl ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen/Auftragsabwicklungszeiten jeweils unterbrochen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kunden von seiner notwendigen Mitwirkungshandlung bzw. Prüfung bis zum Tag der Durchführung seiner Handlungen. Etwaige kalkulierte und vereinbarte Zeiträume verlängern sich entsprechend. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Anpassungen, Änderungen und/oder Zusatzleistungen, die die Herstellungsdauer und/oder die damit zusammenhängende Dienstleistung beeinflussen, so verlängert sich diese ebenfalls entsprechend. Auch nach Vertragsabschluss kann es zu Verzögerungen wegen erforderlicher Nachproduktion des Herstellers kommen. In solchen Fällen ist eine persönliche Kontaktaufnahme und Absprache zwischen Kunden und pure11 zur weiteren Abstimmung über die gewünschte Abwicklung vorzunehmen.

 

6.2. Lieferzeiten und Liefertermin sind Richtwerte und unverbindlich

Aufgeführte Lieferzeiten und Liefertermine sind unverbindlich (Richtwerte), und auf allen Geschäftsdokumenten auch so gekennzeichnet, wobei sich pure11 unabhängig davon um die Einhaltung der Richtwerte (Wunschtermine) bemühen wird. Die Richtwerte werden auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit dem Lieferanten und Logistikunternehmen sowie den erwarteten Transportlaufzeiten dem Kunden gegenüber geschätzt.

 

7. Liefer-/ und Leistungsverzögerungen, höhere Gewalt

Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt und andere Ereignisse (wie im nachfolgenden Halbsatz definiert) auch im eigenen Betrieb, die pure11, Zulieferern oder Dritten bzw. Erfüllungsgehilfen, die Bewirkung der Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen führen zur Aussetzung der Leistungsverpflichtung bzw. der zeitlichen Vorgaben; insbesondere haftet pure11 nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die pure11 nicht zu vertreten hat. Insoweit findet ergänzend die Force-Majeure-Klausel der Internationalen Handelskammer (ICC Germany e.V. über höhere Gewalt /„Force Majeure and Parship Clauses 2020 Longform“) Anwendung und ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen. Danach ist pure11 berechtigt, bei unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle aller an einem Handelsgeschäft Beteiligten liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Dauert die Behinderung unangemessen lang, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn ein Materiallieferant vom Kunden vorgegeben ist. Besteht ein Leistungshindernis für einen Zeitraum von 3 Monaten oder länger, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Produkte unabhängig von dem Recht von pure11 zu Teillieferungen oder Teilleistungen (Ziffer 2.6 dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen) zurückzutreten.

 

7.1. Lieferfaktura “Ex Works” (frei ab Werk) gemäß Incoterms 2020

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von pure11. Die Lieferung und der Versand der Ware durch pure11 erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden mit Lieferfaktura „ex works“ (frei ab Werk) gemäß Incoterms 2020, soweit sich nicht ausdrücklich anderes aus der Auftragsbestätigung von pure11 ergibt. Wünscht der Kunde eine Abholung ab Werk bzw. Lager, ist dies bei der Anfrage gesondert anzugeben und mit pure11 abzustimmen. Der Gefahrenübergang und die Abrechnung erfolgt dann mit Information des Logistikdienstleisters über die Bereitstellung der Ware.

 

7.2. Originalverpackungen und Verpackungskosten bei zusätzlichen Besonderheiten

Lieferungen erfolgen, wenn möglich, stets mit der Originalherstellerverpackung. Verpackungsmehrkosten aufgrund von produktspezifischen Besonderheiten und besonderer Vorgaben des Kunden weist pure11 gesondert aus und werden gesondert aufwandsabhängig nach den aktuellen Tarifen und dem entstandenen Aufwand berechnet.

 

7.3. Retourentransporte nach Vereinbarung/Kostenerstattung bei unaufgeforderten Retouren

Im Interesse einer geordneten Reklamationsbearbeitung und Retourenabwicklung ist eine Absprache zwischen den Parteien erforderlich. Der Kunde hat wegen der möglichen Beanstandung den zuständigen Ansprechpartner von pure11 zu informieren. Dieser entscheidet, ob eine Retoure vorzunehmen ist. Retourentransporte sind nur zugelassen, wenn die für die Bearbeitung erforderliche Retouren-Nummer zum Versand an die für die Bearbeitung zuständige Empfangsstelle verwendet wird. Nach Eingang der vereinbarten Retoure erfolgt eine Prüfung durch pure11 und Information des Kunden über die Berechtigung entsprechender Beanstandungen und Retourenabwicklung. Unaufgeforderte Rücksendungen von angeblicher Retourenware werden vorübergehend bis zur Entscheidung über den weiteren Verbleib auf Kosten des einsendenden Kunden eingelagert. Trifft dieser trotz Aufforderung durch pure11 mit Fristsetzung zu einer Entscheidung zur anderweitigen Verbringung keine Verfügung, so bestimmt pure11 nach freiem Ermessen darüber, ob die Sendung vernichtet oder anderweitig verwertet wird. Im Falle von Verwertungserlösen sind diese dem Kunden unter Abzug entstandener Kosten gutzubringen und darüber abzurechnen.

 

8. Gefahrübergang, Rückgabe von Transportbehältnissen

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Sache sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an die zur Auslieferung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (Ziffer 7.1 bleibt unberührt). Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und pure11 dies dem Kunden angezeigt hat. Hinweis: Bei Übernahme der Sendung hat der Kunde seinen Prüfungs- und Sorgfaltspflichten als Empfänger gewissenhaft nachzukommen. Er hat insbesondere eingehende Packstücke sofort auf Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen und Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten gegenüber dem abliefernden Unternehmer schriftlich zu dokumentieren und möglichst fotografisch festzuhalten. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch pure11 betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages, der zu lagernden Liefergegenstände, pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben dem Kunden sowie pure11 vorbehalten. Paletten, Gitterboxen und andere gebräuchliche Transportbehältnisse sind nach Möglichkeit zu tauschen, und ist gegenüber dem abliefernden Unternehmen entsprechend zu quittieren. Erfolgt kein Tausch von rückgabefähigen Transportbehältnissen, kann der Kunde mit den entsprechenden Kosten dafür und einer Bearbeitungsgebühr von 20,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer pro Palette, Gitterbox oder ähnlichem gebräuchlichen Transportbehältnis belastet werden. Die Sendung wird von pure11 nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

9. Verbringungsnachweise bei Lieferung ins Ausland

Beauftragt der Kunde Spediteure, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung auch bei Abholungen ab Speditionslager von pure11 bestimmte Personen, ist er bei Ausfuhr in das (europäische) Ausland zur unverzüglichen Beibringung eines Verbringungsnachweises im Original verpflichtet. Der Verbringungsnachweis ist spätestens binnen 7 Kalendertagen nach der Warenübernahme vorzulegen. Erfolgt die Ausfuhr in das (europäische) Ausland durch eigenes Personal/Erfüllungsgehilfen des Kunden, ohne dass ein Verbringungsnachweis erstellt wird, hat der Kunde eine durch den gesetzlichen Vertreter des Kunden unterzeichnete Bestätigung über die Ausfuhr der Ware gemeinsam mit einer Ablichtung des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters mit identischer Unterschrift vorzulegen. Quartalsweise erstellt pure11 Gelangensbestätigungen, spätestens diese sind vom Kunden zu prüfen und mit Unterschrift das Gelangen der Waren zu bestätigen. Kommt es im Falle der Missachtung der Beibringung gesetzlicher Verbringungsnachweise durch den Kunden zu einem Schaden bei pure11 und/oder Auseinandersetzungen mit Zoll- und/oder Finanzbehörden und entsprechendem Mehraufwand für zollrechtliche Verfahren und deren anwaltliche Begleitung, so ist dieser pure11 in vollem Umfang durch den Kunden zu ersetzen.

 

10. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils derzeitig bestehenden und künftigen Forderungen von pure11 gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung einschließlich etwaigen Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. Die von pure11 an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von pure11. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für pure11. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls – siehe nachfolgend – im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von pure11 als Hersteller erfolgt und pure11 unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei pure11 eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an pure11. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, sodass pure11 oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem vorstehend genannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von pure11 an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an pure11 ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie etwa Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. pure11 ermächtigt den Kunden widerruflich, die an pure11 abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. pure11 darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von pure11 hinweisen und pure11 hierüber informieren, um pure11 die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, pure11 die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber pure11. pure11 wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei pure11. Tritt pure 11 bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist pure11 berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

 

11. Gewährleistung, Schutzrechte, Reklamationen, Beanstandungen

11.1. Gewährleistung

pure11 übernimmt keine Beschaffenheitsgarantien. Technische und anderweitige Angaben der Produkthersteller in Datenblättern, Zertifikaten und sonstigen vom Hersteller über pure11 zur Verfügung bereitgestellte Unterlagen können von pure11 insbesondere nicht selbst überprüft werden, insbesondere nicht auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Sofern die Produkthersteller Garantie- und/oder Kulanzleistungen über die Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorschriften hinaus erbringen, werden diese von pure11 unmittelbar an den Kunden weitergegeben. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens pure11 oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn pure11 nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge pure11 nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von pure11 ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an pure11 zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet pure11 die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist pure11 nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das bedeutet der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von pure11, kann der Kunde unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die pure11 aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird pure11 nach ihrer Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen pure11 bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen pure11 gehemmt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von pure11 den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

11.2. Schutzrechte

pure11 steht nach Maßgabe dieser Ziffer 11.2 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird pure11 nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt pure11 dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 12 dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Bei Rechtsverletzungen durch von pure11 gelieferte Produkte anderer Hersteller wird pure11 nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen pure11 bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer ausschließlich dann, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 12 dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen.

 

11.3. Verschiedenes

Sachmängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßen Gebrauchs, unsachgemäßer Lagerung oder Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung entstehen. Gleiches gilt für Eingriffe in den oder sonstigen Manipulationen an dem Liefergegenstand, es sei denn, der Kunden weist nach, dass der von ihm geltend gemachte Mangel dadurch nicht verursacht wurde. Die pure11 durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Ausbaukosten reklamierter Geräte werden nicht übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Rücksendungen die Geräte auf eigene Kosten an pure11 zurückzugeben. Etwaige Versendungskosten für die Rücklieferung an den Kunden übernimmt pure11.

 

12. Bestimmungen zur Haftung

Die Haftung von pure11 auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt. pure11 haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und (falls geschuldet) Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit pure11 hier dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses dritten Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von pure11. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von pure11. Soweit pure11 technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieser Ziffer 12 gelten nicht für die Haftung von pure11 wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

13. Entgelte, Aufwendungsersatz, Zahlung, Fälligkeit

13.1. Es wird grundsätzlich auf Basis der vereinbarten Entgelte abrechnet. Erfolgt die Ausführung einer Bestellung ausnahmsweise ohne Preisvereinbarung, ist pure11 berechtigt, die Preise nach der jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preisliste zuzüglich Steuern und Lieferkosten zu berechnen. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

13.2. Lieferung erfolgt grundsätzlich bei Neukunden per Vorauskasse. Wird vom Kunden ein Versand gewünscht, übernimmt der Kunde die hierfür entstehenden Kosten.

13.3. pure11 behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (z. B. Änderung der Abgabenlast, Erhöhung der Einkaufspreise etc.) eintreten. Bereits erteilte Auftragsbestätigungen bleiben hiervon unberührt.

13.4. Bei Beratungsleistungen und/oder Schulungsveranstaltungen hat der Kunde das vereinbarte Pauschalhonorar ohne Abzüge auszugleichen. Beratungstermine oder Schulungsveranstaltungen sind unverzüglich und kostenfrei längstens 5 Werktage vor dem Termin zu kündigen. Nach Ablauf der 5 Tagesfrist hat der Kunden 20 % des vereinbarten Honorars zuzüglich etwaiger Reisekosten zu bezahlen, die nach Wahl von pure11 entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder pauschal nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) berechnet werden.

13.5. Die von pure11 genannten Preise verstehen sich, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Steuern und Abgaben, z.B. Umsatzsteuer.

13.6. Rechnungen sind sofort ab Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig. Bei Lieferung gegen Rechnung wird ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto gewährt.

13.7. Die Zahlung ist erfolgt, sobald pure11 über den Betrag verfügen kann. Scheckverkehr ist ausgeschlossen.

13.8. Bei Zahlungsverzug ist pure11 berechtigt, ausstehende Lieferungen so lange auszusetzen, bis der gesamte offene Restbetrag ausgeglichen ist. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Ergeben sich für pure11 Anhaltspunkte für nachhaltige Zahlungsschwierigkeiten und/oder ist über das Vermögen des Kunden ein Schutzschirmverfahren, ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt und könnte die Erfüllung laufender Verträge damit gefährdet sein, ist pure11 ihrerseits berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von einer Abwicklung als Bargeschäft abhängig zu machen und/oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.

13.9. Einwendungen gegen die Rechnung sind spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab Ausstellungsdatum geltend zu machen. Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

13.10. Handelt der Kunde als Vertreter für Dritte, so haftet er pure11 wahlweise neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner auf die gesamte Rechnungssumme.

13.11. Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung bei pure11 nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden eingeht.

13.12. Bei Warenrücksendungen aus Kulanz, die nicht Gewährleistungen betreffen, an pure11 wird der vom Kunden für die betreffende Ware an pure11 gezahlte Preis nur zurückerstattet, wenn und soweit die Rücksendung zuvor mit pure11 vereinbart worden ist und die Ware sich in einem uneingeschränkt wiederverkaufsfähigen Zustand (Rücksendung in der ungeöffneten Originalverpackung, unbeschädigte Kartonage etc.) befindet. Je nach Vereinbarung mit dem Kunden behält sich pure11 das Recht vor, bis zu 20 % des Nettowarenwertes zuzüglich Umsatzsteuer für die Abwicklung der Retoure und Wiedereinlagerung zu verlangen.

13.13. Gegen Ansprüche von pure11 kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden; entsprechendes gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

13.14. pure11 behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind oder die Waren durch den Hersteller geändert wurden.

 

14. Geräterücknahme

Elektrogeräte werden ausschließlich an gewerblich tätige Endkunden veräußert. Solche Geräte nimmt pure11 nach der Nutzungsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (z.B. Elektrogesetz) zurück und entsorgt diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungsund Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat der Endkunde pure11 schriftlich zu informieren. Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden unterliegt der normalen dreijährigen Verjährungsfrist nach Anzeige über die Nutzungsbeendigung. Für den Fall, dass der Kunde selbst von pure11 gelieferte Elektrogeräte an dessen Kunden veräußern sollte, hat dieser seinem Kunden - sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist - die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Käufers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Kunde dies, so hat er selbst die von pure11 gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. pure11 empfiehlt den Kunden in solchen Fällen, dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung dessen Anspruches gegen seinen Kunden auf kostenpflichtige Entsorgung erst nach Beendigung der Nutzung zu laufen beginnt.

 

15. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung der ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag auch schon vor Abschluss bekannt gewordenen Einzelheiten aus dem Betrieb der anderen Vertragspartei und aktiv die erforderlichen Maßnahmen zur Geheimhaltung und Einhaltung der Anforderungen an die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) zu treffen. Die Parteien haben alle betrieblichen, technischen und kaufmännischen und/oder versicherungsrelevanten Informationen, die ihnen von der jeweils anderen Partei auch über deren Kunden und Kooperationspartner in deren Tätigkeitsbereich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages offenbart werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, die jeweils andere Partei stimmt der Offenlegung zu oder zwingende Vorschriften stehen dem entgegen oder die Offenlegung ist zur gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich. Dabei ist es gestattet, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies aufgrund von zwingenden gesetzlichen und/oder hoheitlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen erforderlich ist und die jeweils andere Partei hierüber innerhalb angemessener Frist informiert wurde, beziehungsweise diese gegenüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts-/ Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung dieses Vertrages, oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich zu machen. Informationen der Parteien die entweder ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt und die nicht ausdrücklich von der Vertraulichkeit entbunden sind, unterliegen der besonderen Vertraulichkeit. Dabei versteht sich, dass insbesondere speziell angefertigte Zeichnungen oder Skizzen, Erfindungen, Prototypen, Konzeptionen für den nachhaltigen Produkteinsatz, Kalkulationspläne, Verkaufspreise, Lieferantendaten, Marktanalysen, technisches Know How etc. und anlässlich von Schulungen ausgehändigte oder zur Verfügung gestellte Schulungs- und Präsentationsunterlagen von pure11 vertraulich sind und der besonderen Geheimhaltung unterliegen. Hierzu zählen auch technische Unterlagen und Datenblätter, die nicht öffentlich zugänglich sind. Solche vertraulichen Informationen bestehen insbesondere auch technischen und betriebswirtschaftlichen Informationen, Informationen über Gefahren und Risiken, sowie die gegebenenfalls im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbarten Sonderkonditionen entsprechend den georderten Volumina der Produkte. Insoweit erkennt der Kunde an, dass das geistige Eigentum an solchen Informationen bei pure11 verbleibt und es insoweit verboten ist, dieses oder auch nur Teile davon, in welcher Art auch immer zu kopieren oder selbst anderweitig zu vermarkten bzw. Rechte oder Teile daran, ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu veräußern. Nicht als solche vertraulichen Informationen anzusehen, sind solche Informationen, die den Vertragsschließenden bereits bekannt waren oder die sich dieser aufgrund eigener Erkenntnisse erschlossen haben, bevor diese hiervon Kenntnis erlangt, oder die diese von einem Dritten erhalten haben, der nicht hinsichtlich des Gebrauchs solcher Informationen beschränkt war oder die allgemein bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass die betroffene Partei dies verschuldet oder veranlasst hätte. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind und auch nicht den Abschluss dieses Vertrages. Die vertraulichen Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter, Kooperationspartner und Dienstleister weitergeben werden, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in erforderlicher Weise betraut sind und dabei ist in geeigneter Art sicherzustellen, dass die Informationen auch dann gleichermaßen geschützt sind. Soweit Dritte in die Abwicklung des Vertrags einbezogen werden, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Pflichten zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung auch Dritte für die Zeit während und nach Ende dieses Vertrages oder bei Ausscheiden aus den Diensten in Schriftform entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten der für die Parteien tätigen natürlichen Personen oder sonst betroffenen oder beteiligten Dritten sind unabhängig von der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besonders geschützt und dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden. Eine Datenweitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Die Verpflichtungen nach dieser Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarung und nach der DS-GVO gelten unbefristet auch nach Beendigung dieses Vertrages unter Beachtung der nachfolgenden Besonderheiten für unterschiedliche Datentypen.

 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl Deutsches Recht

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz der pure11 GmbH in München. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist das Landgericht München I. Für Klagen gegen pure11 GmbH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich, soweit gesetzlich zwingende Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dieser Rahmenvertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (Internationales Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

 

17. Salvatorische Klausel

Dieser Vertrag regelt sämtliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Sollten Bestimmungen der Anlagen Bestimmungen des Vertrages widersprechen‚ sind die Bestimmungen der Anlagen gemäß den generellen Regelungen im Vertrag auszulegen. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen, dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem Ursprung, Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt ist. Gleiches gilt, wenn ein regelungsbedürftiger Sachverhalt von den Parteien übersehen und nicht geregelt ist, wobei dann unter Berücksichtigung des gesamten Vertragstextes eine ergänzende angemessene Regelung getroffen werden soll.

 

18. Schlussbestimmungen, Schriftform, anwendbare Bestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Vom Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden. Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten. Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat. Die wortgleiche Übernahme dieser individuell verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als Sprachwerk gem. § 2 I UrhG urheberrechtlich geschützt und darf nicht anderweitig verwendet werden. Die deutschsprachige Version dieser AGB geht der zur Anschaulichkeit für Internationale Kunden geschaffenen beigefügten englischsprachigen Version vor.